Kassel - Ein-Euro-Jobber müssen auch eine Arbeitszeit von 30 Stunden die Woche grundsätzlich hinnehmen. Lehnen Hartz-IV-Empfänger die Arbeitsgelegenheit in diesem Umfang ab, kann ihnen das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht am Dienstag in Kassel.

Die Arbeitsgelegenheiten seien Eingliederungsleistungen, um den Arbeitslosen zu fördern und um ihn später wieder in Lohn und Brot zu bringen. Die Ein-Euro-Jobs müssten dabei allerdings erforderlich und angemessen sein. Dann sei eine 30-stündige Arbeitszeit pro Woche möglich, urteilte der Vierte Senat.
Der Kläger, ein Ingenieur für Kunststoffe aus dem Raum Augsburg, bekam damit nicht Recht. Der arbeitslose Mann hatte sich geweigert, einen Ein-Euro-Job als Gemeindearbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden anzutreten. Seiner Meinung nach verdrängt eine Arbeitsgelegenheit mit einer so langen Arbeitszeit andere reguläre Arbeitsplätze.
Das Bundessozialgericht urteilte aber, dass es nicht auf den Umfang sondern auf die Art der Arbeit ankomme. Den konkreten Fall verwies der Senat an das Bayerische Landessozialgericht zurück. Dort müsse noch genau geklärt werden, um welche Tätigkeit es bei dem Ein-Euro-Job genau ging und ob dem Kläger eine Rechtsfolgenbelehrung bei Ablehnung der Maßnahme mitgeteilt worden ist.
(Aktenzeichen: B 4 AS 60/07 R)
http://www.bundessozialgericht.de


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