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Telekom muss Sicherheitsbehörden Auskünfte zu IP-Adressen erteilen



Von AP
18. Dezember 2008, 13:58 CET

Köln - Die Deutsche Telekom muss Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden vorläufig weiter Auskünfte über Inhaber eines Internetanschlusses mit «dynamischen» IP-Adressen erteilen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte am Donnerstag einen Antrag des Telekommunikationsunternehmens ab, diese Verpflichtung wegen einer möglichen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorläufig auszusetzen.

Hintergrund des Rechtsstreits sind Verfügungen der Bundesnetzagentur vom September 2008, mit denen die Telekom auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet wurde, Strafverfolgungsbehörden, Verfassungsschutz und Geheimdiensten auf Anfrage mitzuteilen, welchem Anschlussinhaber zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte dynamische IP-Adresse zugeteilt war.

Diese Adressen werden normalerweise bei jedem Aufbau einer Internetverbindung neu vergeben und sind nicht fest einem bestimmten Anschluss zugeordnet. Ist die Adresse und der Zeitpunkt ihrer Nutzung bekannt, kann der jeweilige Provider nach den bei ihm vorhandenen Verkehrsdaten den Anschlussinhaber aber eindeutig identifizieren.

Telekom sieht Fernmeldegeheimnis verletzt

Die Telekom hatte gegen die Verfügungen Widerspruch eingelegt, weil sie der Auffassung war, die Auskunftsverpflichtung führe zu einer Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, in das nur aufgrund einer richterlichen Anordnung im Einzelfall eingegriffen werden dürfe. Vor dem Verwaltungsgericht Köln beantragte sie außerdem, bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung keine Auskünfte erteilen zu müssen.

Das Kölner Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab. In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen im gerichtlichen Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könnten. Bis zu einer endgültigen Klärung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Auskunftserteilung. Denn angesichts der zunehmenden Bedeutung der Kommunikation über das Internet werde anderenfalls eine effektive Strafverfolgung und die effektive Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich erschwert.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

(Aktenzeichen: VG Köln 21 L 1398/08)

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